Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: 11 A 7.18
Gründe
1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seinem Beschluss vom - 4 B 25.20 - zur Post aufgegeben am (GA Bl. 361) dem Kläger rechtliches Gehör gewährt. Er hat die Ausführungen des Klägers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.
2 Nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO muss die Rüge das Vorliegen einer Gehörsverletzung im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO darlegen. Wird die Gehörsrüge - wie hier - darauf gestützt, dass relevantes Vorbringen übergangen worden ist, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (stRspr, vgl. 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42 und vom - 4 C 6.19 - juris Rn. 21). Diesen Anforderungen genügt die Anhörungsrüge jedenfalls in Teilen.
3 1. Der Kläger sieht sein Vorbringen übergangen, dass es an einer eigenständigen Bedarfsprognose durch den Beklagten fehle. Dies führt nicht auf einen Gehörsverstoß. Der Senat hat dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts die Feststellung entnommen, dass die Planfeststellungsbehörde die Notwendigkeit des Vorhabens fachlich umfassend begründet ( 11 A 7.18 - UA S. 38), sie eine eigenständige Planungsentscheidung getroffen (UA S. 40) und den prognostischen Bedarf hinreichend ermittelt habe (UA S. 45). Dass der Kläger diese tatsächliche Würdigung nicht teilt, hat der Senat zur Kenntnis genommen. Das Vorbringen spielte für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde indes keine Rolle, weil das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO in dem angestrebten Revisionsverfahren an die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils gebunden gewesen wäre.
4 Auch der Hinweis auf Seite 48 des vorinstanzlichen Urteils zeigt keinen Gehörsverstoß auf. Die Anhörungsrüge legt nicht dar, dass die Beschwerdebegründung einen solchen Hinweis enthalten hätte. Sie geht im Übrigen daran vorbei, dass das Urteil selbstständig tragend auf eine Prognose des Beklagten gestützt ist.
5 2. Die Kritik an den Ausführungen zur Nullvariante in Randnummer 10 legt nicht im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dar, welches Vorbringen der Beschwerdebegründung der Kläger für übergangen hält. Die Beschwerdebegründung hat die Abwägung einer Nullvariante zwar am Rande angesprochen (Beschwerdeschrift S. 2, 9), ihren Schwerpunkt aber auf die Forderung gelegt, den Möglichkeiten klimaschonend hergestellter Baustoffe in der Umweltverträglichkeitsprüfung nachzugehen und im Planfeststellungsbeschluss die Nutzung solcher Baustoffe anzuordnen. Hiervon unabhängig beschränkt sich die Anhörungsrüge insoweit auf eine inhaltliche Kritik an dem Senatsbeschluss.
6 Die Ausführungen in Randnummern 15 und 18 verletzen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidungserheblichkeit der als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage feststeht (BA Rn. 13 m.w.N.; 7 BN 3.18 - Buchholz 406.27 § 32 BBergG Nr. 2 Rn. 8). Diese Anforderung steht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Einklang ( 4 BN 36.15 - juris Rn. 13 f.). Es obliegt den Beteiligten, in der Tatsacheninstanz auf Feststellungen hinzuwirken, welche die Entscheidungserheblichkeit einer als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage aufzeigen ( 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62>). Kritik an dieser Rechtsprechung führt nicht zum Erfolg einer Anhörungsrüge. Denn das Verfahren nach § 152a VwGO dient nicht dazu, die prozessrechtlichen Voraussetzungen für eine Revisionszulassung zu überprüfen ( 4 B 25.16 - juris Rn. 15).
7 Der Senat hat dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts keine ausreichenden Feststellungen dazu entnommen, dass es Produktionsprozesse gibt, die so verlässlich bestimmbar sind, dass ihre Angabe und Darstellung in einer Umweltverträglichkeitsprüfung zumutbar erscheint und die Anknüpfungspunkt für eine Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss sein könnten (BA Rn. 15). Es fehlten tatrichterliche Feststellungen, dass die Anordnung des Einsatzes eines anderen Rohstoffes als Stahl oder Stahlrohre aus bestimmten Produktionsprozessen Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses hätten werden können (BA Rn. 18). Dass der Senat bei diesen Feststellungen Vorbringen übersehen hat, macht die Anhörungsrüge nicht geltend; in der Beschwerdebegründung ist auch nicht dargelegt, dass der Kläger in der Vorinstanz durch die Stellung von Beweisanträgen oder in anderer Form auf entsprechende Feststellungen hingewirkt hätte.
8 3. Die Kritik an Randnummer 22 des Beschlusses vom - 4 B 25.20 - geht ins Leere. Dass der Kläger die Rechtsauffassung des Senats für falsch hält, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich aus Nr. 5400 KV zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:230921B4B11.21.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-20775