Beschaffung von Einbaumöbeln als unschädlicher Verwendungszweck für Bausparmittel
Leitsatz
1. Eine unschädliche Verwendung zum Wohnungsbau i. S. des § 10 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG 1965 liegt u.a. vor, wenn mit Bausparmitteln Anlagen und Einrichtungen geschaffen werden, die i. S. des bürgerlichen Rechts wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind. Dies gilt auch dann, wenn die Anlagen und Einrichtungen zugleich der Einrichtung und Ausstattung einer Wohnung dienen.
2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme wesentlicher Gebäudebestandteile i.S. der §§ 93, 94 Abs. 1 Satz 1, 94 Abs. 2 BGB.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 152 CAAAA-91183
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.