Hinzuschätzungen nach einer Betriebsprüfung bei einer Kapitalgesellschaft
Leitsatz
1. Eine im Rahmen einer Betriebsprüfung einer Kapitalgesellschaft durchgeführte Geldverkehrsrechnung beim Gesellschafter-Geschäftsführer
eröffnet keine Schätzungsbefugnis, um ungeklärte Vermögenszuwächse bei der Kapitalgesellschaft festzustellen.
2. Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die Herkunft der bei ihm festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse nicht aufklärt,
lässt dies i.d.R. keine nachteiligen Schlüsse zu Lasten der Kapitalgesellschaft zu.
3. Aus der Tatsache, dass nicht aufgeklärt wird, woher der Gesellschafter-Geschäftsführer die von ihm aus seinem Privatbereich
der Kapitalgesellschaft im Wege verdeckter Einlagen zugewandten Mittel erhalten hat, kann regelmäßig nicht gefolgert werden,
dass die Kapitalgesellschaft zusätzliche Betriebseinnahmen in Höhe der verdeckten Einlagen erzielt hat.
4. Eine ordnungsgemäße Buchführung soll so ausgestaltet sein, dass Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich festgehalten werden
und dass in Betrieben mit offenen Ladenkassen ein täglicher Kassenbericht erstellt wird.
5. Die Entwicklung des Kassenbestandes muss in jedem Fall zweifelsfrei rekonstruierbar sein, um so die Kassensturzfähigkeit
zu gewährleisten.
6. Eine pauschale Hinzuschätzung eines (Un-)Sicherheitszuschlags ist zulässig, wenn keine andere geeignete Schätzungsmethode
ersichtlich ist, insbesondere eine Schätzung mittels Richtsatzsammlung mangels geeigneter Vergleichsdaten für das Gewerbe
des Steuerpflichtigen ausscheidet.
Fundstelle(n): AO-StB 2023 S. 147 Nr. 5 BBK-Kurznachricht Nr. 17/2022 S. 790 DStR 2023 S. 9 Nr. 18 DStRE 2023 S. 804 Nr. 13 GStB 2023 S. 118 Nr. 4 GStB 2023 S. 118 Nr. 4 GStB 2023 S. 41 Nr. 2 GStB 2023 S. 43 Nr. 2 GmbH-StB 2022 S. 300 Nr. 10 KÖSDI 2022 S. 22883 Nr. 9 PStR 2023 S. 4 Nr. 1 PStR 2023 S. 6 Nr. 1 PStR 2023 S. 6 Nr. 1 StB 2022 S. 345 Nr. 11 HAAAJ-20728
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