1. Gesundheitsschäden aufgrund einer ärztlichen Behandlung sind auch dann mittelbare Unfallfolgen, wenn die Heilbehandlung zwar objektiv der Behebung eines nicht durch das Unfallereignis bedingten Leidens dient, der Verletzte aufgrund des Verhaltens eines Durchgangsarztes jedoch den Eindruck haben durfte, die Behandlung solle zur Behebung der durch einen Arbeitsunfall verursachten Gesundheitsschäden durchgeführt werden.
2. Befindet sich ein Versicherter nach einem Arbeitsunfall durchgehend in durchgangsärztlicher Behandlung, so entfällt eine Einstandspflicht nach § 11 Abs 1 SGB 7 nur, wenn der Abbruch der durchgangsärztlichen Behandlung durch die Berufsgenossenschaft bewiesen wird.
3. Auch die Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen einer Gesundheitsstörung und einer der nach § 11 Abs 1 SGB 7 tatbestandlichen Maßnahme erfolgt nach der Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl = UV-Recht Aktuell 2012, 993).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAJ-20563
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