1. Es würde dem verfassungsrechtlichen Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) zuwiderlaufen, im sozialgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu Lasten von Grundrechtsberechtigten von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen und ihnen auf dieser Grundlage existenzsichernde Leistungen vorzuenthalten, die ihnen nach dieser Rechtsprechung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich zugesprochen werden.
2. Geht man mit der Rechtsprechung des BSG davon aus, dass die Bestätigung einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit durch die Agentur für Arbeit konstitutive Bedeutung für das Freizügigkeitsrecht aus § 2 Abs 3 S 2 FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) hat (vgl = SozR 4-4200 § 7 Nr 54), dann handelt es sich bei dieser Bestätigung um einen feststellenden Verwaltungsakt iS von § 31 SGB X, der nur unter den Einschränkungen der §§ 44 ff SGB X abgeändert werden kann. In diesem Fall bindet eine positive Feststellung der Unfreiwilligkeit das Jobcenter und die Gerichte.
Fundstelle(n): UAAAJ-20553
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