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LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - L 14 AS 135/20 NZB

Gesetze: § 144 Abs 2 Nr 1 SGG; § 145 SGG; § 86 SGG; § 96 SGG; § 22 SGB II; § 48 Abs 1 SGB X

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Streitgegenstand lässt sich nicht in einzelne Berechnungselemente (hier: Nachzahlung für Wasser/Abwasser) aufspalten.

2. Ein die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung ablehnender Bescheid ist als Ablehnung einer Änderung des laufenden Bewilligungsbescheides zugunsten des Leistungsempfängers im Rahmen von § 48 SGB X anzusehen.

3. Wenn die Leistungshöhe im Fälligkeitsmonat bereits Gegenstand eines Vor- oder Gerichtsverfahrens ist, wird ein solcher Bescheid gemäß §§ 86, 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens.

Fundstelle(n):
HAAAJ-20540

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