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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - L 5 U 58/17

Gesetze: § 9 Abs 1 SGB VII; Anl 1 Nr 2112 BKV

Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren noch das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nummer 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung („Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt 1 Stunde pro Schicht“, nachfolgend: BK 2112) streitig.

Fundstelle(n):
YAAAJ-20530

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