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LSG Hessen Urteil v. - L 1 KR 412/20

Gesetze: § 237 SGB V; § 14 SGB IV; § 15 SGB IV; § 35 HGO

Leitsatz

Leitsatz:

Die Tätigkeit hessischer Gemeindevertreter oder Stadtverordneter ist im Regelfall keine abhängige Beschäftigung im Sinne des Sozialrechts.

Die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit als Gemeindevertreter oder Stadtverordneter stellt im Regelfall auch keinen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit dar.

Gesetzliche Kranken- und Pflegekassen dürfen bei der Beurteilung von Arbeitseinkommen nicht ungeprüft die steuerrechtliche Beurteilung durch die Finanzbehörden zugrunde legen, sondern haben eine eigenständige Bewertung vorzunehmen.

Fundstelle(n):
HAAAJ-20527

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