Ermittlung des gemeinen Werts von Aktien und Anteilen ohne Einfluß auf die Geschäftsführung
Leitsatz
1. Ob eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft keinen Einfluß auf die Geschäftsführung gewährt, ist nicht nach den Einflußmöglichkeiten auf die Willensbildung des Vorstandes und das Auftreten nach außen zu entscheiden, sondern danach, welche Einwirkungsmöglichkeiten sie auf die Geschäfte der Hauptversammlung eröffnet.
2. Sind die Verhältnisse des Einzelfalles dafür maßgebend (BFHE 93, 243), ob kein Einfluß auf die Geschäftsführung besteht, so ist nicht auf die tatsächliche Mehrheitsbildung in der Zeit vor dem Feststellungszeitpunkt, sondern auf die Gestaltungsmöglichkeiten aufgrund der Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft abzustellen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 706 ZAAAA-91158
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