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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 1 SV 1804/22 B

Gesetze: GVG § 17a; GVG § 17b; GVG § 23 Nr. 1; GVG § 71 Abs. 1; SGG § 102

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zum Verhältnis von Klagerücknahme, Fortsetzungsstreit und Rechtswegverweisung.

2. Ein Verweisungsbeschluss wird gegenstandslos, wenn der Rechtsstreit sich durch Klagerücknahme erledigt, bevor die Verweisung rechtskräftig wird.

3. Ein Streit darüber, ob der Rechtsstreit erledigt ist oder fortzuführen ist (Fortsetzungsstreit), ist an das rechtswegzuständige Gericht zu verweisen.

Fundstelle(n):
KAAAJ-20471

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