Private Rentenversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge: Unzulängliche Widerrufsbelehrung seitens des Versicherers und Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach Übernahme des Versicherungsvertrags
Gesetze: § 5a Abs 1 S 1 VVG vom , § 5a Abs 2 S 4 VVG vom , § 5a Abs 1 S 1 VVG vom , § 5a Abs 2 S 4 VVG vom , § 2 Abs 2 S 4 BetrAVG, § 2 Abs 2 S 5 BetrAVG
Instanzenzug: Az: 7 U 159/19vorgehend Az: 18 O 431/18
Gründe
1I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung von Versicherungsprämien von drei im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Rentenversicherungen und Herausgabe von Nutzungen nach erklärtem Widerspruch.
2Der vormalige Arbeitgeber des Klägers schloss mit der Beklagten einen Gruppenversicherungsvertrag und meldete den Kläger am als versicherte Person an. Der Kläger erhielt eine "Bescheinigung für den Versicherten" vom , in der sein damaliger Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und er als versicherte Person genannt ist, sowie eine Versicherungszusage seines Arbeitgebers vom .
3Am beantragte der damalige Arbeitgeber des Klägers für diesen als versicherte Person bei der Beklagten den Abschluss zweier weiterer gleichartiger Rentenversicherungen. Der Kläger erhielt wie zuvor Bescheinigungen als versicherte Person.
4Nachdem das Arbeitsverhältnis zum beendet worden war, führte der Kläger die drei Rentenversicherungen als neuer Versicherungsnehmer beitragsfrei fort.
5Mit Schreiben vom kündigte der Kläger die drei Versicherungsverträge und erhielt von der Beklagten Rückkaufswerte ausgezahlt.
6Unter dem erklärte der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen der drei Versicherungsverträge, den die Beklagte zurückwies.
7Er meint, die Widerspruchsfrist gemäß § 5a VVG a.F. sei nicht in Gang gesetzt worden, weil jeweils nicht ordnungsgemäß über ein Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Ihm stehe ein eigenes Widerspruchsrecht zu, weil er jedenfalls die Verträge aus dem Jahr 2006 mitunterschrieben habe und sämtliche in die Versicherungen eingezahlten Beträge aus seinem Arbeitslohn stammten. Zudem hätte er nach Übernahme der Verträge erneut belehrt werden müssen. Schließlich stehe ihm ein Widerspruchsrecht aus übergegangenem Recht zu.
8Mit der Klage verlangt er in der Hauptsache Rückzahlung der Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen abzüglich der Rückkaufswerte, zuletzt insgesamt 47.967,82 € nebst Zinsen.
9Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
10Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
11II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der geleisteten Prämien sowie auf Herausgabe gezogener Nutzungen gemäß den §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB nicht zu. Der Kläger habe dem Zustandekommen der drei Rentenversicherungsverträge im Jahr 2017 nicht wirksam widersprechen können. Bei Abschluss der Rentenversicherungsverträge in den Jahren 2000 und 2006 habe ihm ein originäres Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 1 VVG in der jeweils maßgeblichen Fassung bereits deswegen nicht zugestanden, weil er nicht Versicherungsnehmer, sondern versicherte Person gewesen sei.
12Ein Widerspruchsrecht des Klägers habe auch nicht mit Blick auf die (beitragsfreie) Fortführung der drei Versicherungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Juni 2010 bestanden. Zwar sei er in der Folge selbst Versicherungsnehmer geworden. Dies beruhe indes nicht auf dem Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Daher sei er nicht über ein etwaiges Widerspruchsrecht zu belehren gewesen; ihm habe ein solches infolge des bloßen Übergangs der Eigenschaft des Versi-cherungsnehmers vom Arbeitgeber auf ihn nicht zugestanden.
13Auch habe kein Widerspruchsrecht des Klägers aus übergegangenem Recht bestanden. Selbst wenn seinem vormaligen Arbeitgeber bei Abschluss der gegenständlichen Verträge in den Jahren 2000 und 2006 ein Recht zum Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. zugestanden habe, würde im Verhältnis zwischen dem vormaligen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und der Beklagten § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. greifen. Danach sei das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie und damit im Jahr 2001 (hinsichtlich des ersten Rentenversicherungsvertrages) und Ende 2007 (hinsichtlich der zwei weiteren Rentenversicherungsverträge) erloschen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform einschränkend auszulegen sei. Die Regelung der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, aufgrund derer die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht zur Anwendung kommen könne, weise einen eindeutigen und unmissverständlichen Bezug zur Information des Verbrauchers in der "Verbraucher"-Information und damit zu einem hiermit vornehmlich bezweckten Schutz des Verbrauchers auf. Daher könne die vorgenannte Rechtsprechung nur solche Fälle betreffen, in denen die beschriebene Gefährdungssituation bestehe. Das sei bei Abschluss eines Versicherungsvertrages durch einen Nicht-Verbraucher - wie hier durch den früheren Arbeitgeber des Klägers - nicht der Fall.
14III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Einen entsprechenden Hinweis hat der Senat bereits in dem im Wesentlichen gleichgelagerten Revisionsverfahren IV ZR 150/20 mit Beschluss vom (juris) erteilt, woraufhin die dortige Revision zurückgenommen worden ist.
151. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Zulassung der Revision, wie in dem vorgenannten Beschluss dargelegt (aaO Rn. 13 f.), nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO geboten.
16a) Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, der Sache komme "mit Blick auf die Frage der Anwendbarkeit von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. in Ansehung der Entscheidung des grundsätzliche Bedeutung zu". Diese allgemein gehaltene Fragestellung ist unter Berücksichtigung der Gründe des Berufungsurteils so zu verstehen, dass das Berufungsgericht höchstrichterlich klären lassen will, ob die vom Senat vorgenommene richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (Senatsurteil vom - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 ff.) auch dann einschlägig ist, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier nach Ansicht des Berufungsgerichts der damalige Arbeitgeber des Klägers - nicht Verbraucher im Sinne der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 360 S. 1) ist. Der Streitfall gibt keinen Anlass zu einer grundsätzlichen Klärung dieser Frage.
17b) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (, BGHZ 154, 288 unter 1 a [juris Rn. 5] m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (, juris Rn. 12 m.w.N.). In diesem Sinne klärungsbedürftig ist die oben genannte Rechtsfrage nicht. Es ist weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich, dass sie von anderen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in der Literatur umstritten ist. Zudem ist die Frage - wie im Folgenden aufgezeigt wird - auch im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
182. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der geleisteten Prämien und auf Herausgabe gezogener Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung hat.
19a) Soweit das Berufungsgericht ein originäres Widerspruchsrecht des Klägers bei Abschluss der Rentenversicherungen verneint hat, kann offenbleiben, ob - wie die Revisionserwiderung in Abrede stellt - die Revision auch insoweit zugelassen ist. Jedenfalls ist die Revision auch insoweit unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger damals noch nicht Versicherungsnehmer, sondern nur versicherte Person war. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der bei Abschluss der Versicherungsverträge maßgeblichen jeweiligen Fassung konnte nur der Versicherungsnehmer das Widerspruchsrecht ausüben, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat. Anders als die Revision meint, stand dem Kläger nicht deshalb ein eigenes Widerspruchsrecht zu, weil er die beiden im Jahr 2006 gestellten Versicherungsanträge selbst unterzeichnete. Wie sich aus den von der Beklagten zu den Akten gereichten Antragsformularen, auf die der Kläger verweist, ergibt, unterzeichnete er die 2006 gestellten Anträge in dem Unterschriftsfeld "Zu versichernde Person" und nicht in dem Unterschriftsfeld "Antragsteller (Versicherungsnehmer) mit Firmenstempel". Ein originäres Widerspruchsrecht des Klägers lässt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht mit der Behauptung begründen, die Versicherungsbeiträge seien aus seinem Gehalt und mithin aus seinem Vermögen entrichtet worden. Selbst wenn der Kläger eine Finanzierung seiner betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung angenommen und diese in wirtschaftlicher Hinsicht als Beitragsleistung durch ihn verstanden haben mag, ist den vorgenannten Antragsformularen zu entnehmen, dass es sich um Direktversicherungen handelte, die nach der diesbezüglich angekreuzten Option "vom Arbeitgeber finanziert" wurden. Schließlich ergibt sich aus dem von der Revision hervorgehobenen Umstand, dass der Kläger - als versicherte Person - Begünstigter aus den Verträgen war, nicht, dass ihm in dieser Eigenschaft ein Widerspruchsrecht eingeräumt wurde. Nichts anderes folgt aus dem von der Revision zitierten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom (C-209/12, VersR 2014, 225 Rn. 21 ff.), das nur die Situation des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss thematisiert, Rechte von aus Lebensversicherungen wirtschaftlich begünstigten Dritten nicht anspricht und insbesondere keinen Fall einer betrieblichen Altersversorgung betrifft. Schon deshalb ist eine von ihr begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht veranlasst.
20b) Auch ein eigenes Widerspruchsrecht des Klägers mit Blick auf die beitragsfreie Fortführung der Versicherungsverträge hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZR 365/13, juris Rn. 15). Zudem hat der Kläger ein solches Widerspruchsrecht für den Zeitpunkt seines Vertragseintritts nicht beansprucht; vielmehr will er mit seinem jeweiligen Widerspruch die Unwirksamkeit der Versicherungsverträge von Anfang an erreichen.
21c) Die geltend gemachten Bereicherungsansprüche kann der Kläger entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus einem auf ihn übergegangenen Widerspruchsrecht seines vormaligen Arbeitgebers ableiten.
22aa) Für das Revisionsverfahren ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass sein früherer Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß über ein Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt wurde. Dabei kann dahinstehen, ob er bereits bei Abschluss des Gruppenversicherungsvertrages oder erst bei Abschluss der Direktversicherungen für den Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erhielt. Ob ein etwa daraus folgendes Widerspruchsrecht des früheren Arbeitgebers des Klägers über die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. hinaus fortbestand, kann ebenfalls offenbleiben.
23bb) Jedenfalls hat der Kläger - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - nicht dargetan, dass mit dem Übergang der Versicherungsnehmereigenschaft auf ihn im Jahr 2010 auch ein etwaiges Widerspruchsrecht seines vormaligen Arbeitgebers auf ihn überging.
24(1) Dagegen spricht bereits die von dem Kläger vorgelegte Versicherungszusage, in der es unter der Überschrift "Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses" unter anderem heißt:
"Scheiden Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles aus unseren Diensten aus, so erklären wir bereits jetzt sowohl Ihnen als auch der A. Lebensversicherungs-AG, daß Ihre Versorgungsansprüche aus dieser Zusage auf die Leistungen begrenzt sind, die aufgrund unserer Beitragszahlung aus dem Versicherungsvertrag fällig werden. … Die Versicherung wird auf Sie übertragen. Sie kann von Ihnen als Einzelversicherung nach dem hierfür im Zeitpunkt Ihres Ausscheidens vorhandenen Tarif gegen laufende Beitragszahlung … fortgeführt werden, soweit sie nicht bereits ausfinanziert ist. …
Nach Ihrem Ausscheiden ist eine Abtretung, Beleihung und ein Rückkauf der übertragenen Versicherung durch Sie gemäß § 2 Absatz 2 Sätze 4 und 5 BetrAVG insoweit unzulässig, als die Versicherung auf von uns als Versicherungsnehmer gezahlten Beiträgen beruht."
25Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass die Parteien des Arbeitsverhältnisses nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vereinbarung, die der Senat mangels Erforderlichkeit weiterer Feststellungen selbst auslegen kann (vgl. , NJW 2016, 1242 Rn. 26), davon ausgingen, dass der Versicherungsvertrag nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall fortgeführt werden und eine Auflösung der Versicherung sowie insbesondere eine Rückforderung der von dem Arbeitgeber geleisteten Versicherungsbeiträge durch den Kläger ausgeschlossen sein sollte. Dies schließt eine Übertragung eines möglicherweise fortbestehenden Wi-derspruchsrechts, nach dessen Ausübung der Kläger die zu seinen Gunsten abgeschlossenen Versicherungsverträge mit Wirkung von Anfang an rückgängig machen und die von dem Arbeitgeber geleisteten Versicherungsbeiträge zurückverlangen könnte, aus. Dies hat der Senat bereits in dem Beschluss vom (IV ZR 150/20, juris Rn. 21) dargelegt.
26(2) Die Übertragung eines "ewigen" Lösungsrechts wäre zudem - wie der Senat ebenfalls in dem vorgenannten Beschluss ausgeführt hat (aaO Rn. 22) - mit dem Versorgungszweck einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung, der durch das gesetzliche Verbot einer Abtretung, Beleihung oder Inanspruchnahme des Rückkaufswerts durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG) abgesichert wird, unvereinbar. Durch die Verfügungsbeschränkungen des § 2 BetrAVG soll im Rahmen des rechtlich Möglichen die bestehende Anwartschaft für den Versorgungszweck erhalten bleiben. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen durch § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG in Ergänzung von § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG gerade dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer Verfügungen, die den Versorgungszweck gefährden können, untersagt werden. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (Senatsurteil vom - IV ZR 346/15, r+s 2016, 416 Rn. 28; , r+s 2014, 189 Rn. 2). Eine derartige Liquidation der Anwartschaft läge auch in der Geltendmachung eines auf Rückzahlung der durch den Arbeitgeber geleisteten Beiträge gerichteten Bereicherungsanspruchs nach einem Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der gesetzlichen Konzeption der Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages erklären und auf diese Weise nicht nur den Rückkaufswert, sondern die gesamten Beitragszahlungen sowie daraus gezogene Nutzungen für sich vereinnahmen könnte.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:040522BIVZR201.20.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-20270