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u.a. Körperschaftsteuer | Fehlende Gemeinnützigkeit bei Förderung abgeschlossener Personenkreise (BFH)
Eine Körperschaft, die Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt, fördert nicht die Allgemeinheit, wenn sie bei der Belegung der Plätze die Belegungspräferenz ihrer Vertragspartner, bestimmter Unternehmen, in der Weise berücksichtigt, dass sich der geförderte Personenkreis nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt. In der Satzung sind die jeweils verfolgten steuerbegünstigten Zwecke soweit wie möglich zu konkretisieren (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine im Jahr 2008 gegründete GmbH. Sie betrieb in den Streitjahren 2008 bis 2012 vier Kindertagesstätten, die in erster Linie den Beschäftigten von Unternehmen offenstanden, mit denen die Klägerin zuvor entsprechende Verträge abgeschlossen hatte....