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BFH Urteil v. - VI R 97/72 BStBl 1976 II S. 418

Gesetze: EStG 1965 § 3 Nr. 12 Satz 2

Begriff ,,öffentliche Dienste'' im Sinne des § 3 Ziff. 12 Satz 2 umfaßt den Gesamtbereich der hoheitlichen Verwaltung einschließlich der sogenannten schlichten Hoheitsverwaltung

Leitsatz

Die Tätigkeit des Hessischen Sparkassen- und Giroverbandes ist im wesentlichen dem Bereich der schlichten Hoheitsverwaltung zuzurechnen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 418
PAAAA-91131

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