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BFH | Keine Betriebsstätte einer Immobilien-Kapitalgesellschaft bei Einschaltung einer Dienstleistungsgesellschaft
(1) Eine Betriebsstätte i. S. von § 12 Satz 1 AO erfordert eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). (2) Unter bestimmten Voraussetzungen können Räumlichkeiten auch dann eigene Betriebsstätten i. S. des § 12 Satz 1 AO sein, wenn es sich hierbei um solche einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft handelt und hierüber kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht besteht (, NWB VAAAD-86108; , NWB KAAAD-94174). Dies gilt aber nur, wenn die fehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinri...