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Mandat | Haftung für vom Mandanten zu zahlende Geldauflage
Wird infolge eines Beratungsfehlers des Steuerberaters ein steuer(straf)rechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten wegen Steuerhinterziehung eingeleitet, ist eine Auflage, die der Mandant im Rahmen der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 153a StPO) gezahlt hat, grds. ein auf der vertraglichen Pflichtverletzung beruhender Schaden. Der Mandant muss sich nicht schadensmindernd zurechnen lassen, dass er seine nachvollziehbare Zustimmung zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Geldauflage erklärt und nicht stattdessen eine Einstellung (§ 170 Abs. 2 StPO) des Verfahrens oder einen Freispruch angestrebt hat.
Wer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, muss zwar die deswegen gegen ihn verhängte Sanktion nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit auch eine ihm auf...