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LAG Berlin-Brandenburg 01.07.2022 6 Ta 673/22, NWB 33/2022 S. 2322

Arbeitsverhältnis | Zutritt zum betrieblichen Sommerfest

Auch eine Klinik, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft organisiert ist, kann die Teilnahme der Mitarbeiter an einem betrieblichen Sommerfest an einem auswärtigen Veranstaltungsort davon abhängig machen, dass diese einen bestimmten Corona-Impfstatus (2G+) und einen tagesaktuellen negativen Antigen-Schnelltest vorweisen. S. 2323

Anmerkung:

Ein Anspruch ergäbe sich nicht aus dem Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin, weil dieses auf öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Klinik nur anwendbar sei, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehme, so das Gericht. Dies sei bei der Ausrichtung einer Betriebsfeier nicht der Fall. Aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz könne sich kein Anspruch ergeben, weil der Arbeitnehmer keine Benachteiligung aufgrund der im Gesetz genannten Mer...