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OLG Bamberg 31.03.2022 2 UF 23/22, NWB 33/2022 S. 2322

Unterhalt | Corona-Überbrückungshilfe als Einkommen

Einnahmen aus der Corona-Überbrückungshilfe III des Bundes sind gewinnerhöhend bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Beihilfebeziehers zu berücksichtigen.

Anmerkung:

Der unterhaltsverpflichtete Ehemann hatte für das Jahr 2021 eine Corona-Überbrückungshilfe i. H. von 61.250 € erhalten und insgesamt einen Gewinn von 41.065 € erzielt. Anders als die Corona-Soforthilfen, die in den ersten Monaten der Pandemie als reine Billigkeitsleistung nur der Hilfe in existenzieller Notlage dienten, bestimmt sich die Höhe der Überbrückungshilfe III allein anhand betrieblicher Kennzahlen zum Ausgleich erheblicher Umsatzausfälle, so das Gericht.