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Substanz – Annäherungen an einen vielschichtigen Begriff
Ergebnisse eines Workshops in München
Substanz ist ein ständiger Diskussionspunkt in Betriebsprüfungen. Dies ist auch nicht unerwartet, da von dem Vorliegen von Substanz enorme Rechtsfolgen abhängen. Das Tatbestandsmerkmal der Substanz gewann über die Zeit zunehmend an Bedeutung. Dies begann bereits früh, schon in der Einführung des Anknüpfungsmerkmals des Orts der Geschäftsleitung im Jahr 1925, über EuGH-Urteile, Gesetzesänderungen und jüngst auch über den Vorschlag für eine EU-Richtlinie zur Festlegung von Vorschriften zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke (nachfolgend: ATAD 3-E). Der Begriff Substanz ist ein gesetzlich nicht definierter Sammelbegriff, der abhängig von den konkreten, auf die Substanz Bezug nehmenden Normen (nachfolgend: Substanz-Normen) unbestimmte Tatbestandsmerkmale umfasst. Diese werden durch sog. Substanzkriterien konkretisiert. In Einzelfällen wird Substanz auch konkret definiert. Der vorliegende Beitrag stellt die Ergebnisse eines gemeinsamen Substanz-Workshops schlaglichtartig dar.
Durch verschiedene nationale und internationale Entwicklungen zeigt sich, dass die Bedeutung des Themas „Substanz“ von bereits bisher hohem Niveau weiter ansteigen wird.
Im Rahmen einer Podiumsdiskussion in Verbindung mit einer Forschungskooperation mit der Universität Augsburg wurde ein erster Strukturversuch erarbeitet, welcher die Dimensionen der Substanz kategorisiert (in Quantität, Qualität und tatsächliche Umsetzung) und zudem eine Einordnung der wichtigsten Substanz-Normen in Normen-Cluster vornimmt.
Ungeachtet all dessen sind noch viele Rechtsfragen innerhalb des Themas der „Substanz“ ungeklärt.S. 636