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BFH 16.02.2022 X R 20/20, StuB 16/2022 S. 635

Einkommensteuer | Tilgung eines Darlehens i. S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Weder reine Zinszahlungen noch Sparleistungen sind als „Tilgung eines Darlehens“ i. S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen (Bezug: § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 3, § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 92b Abs. 1 Satz 3 EStG; § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG).

Praxishinweise

Nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a EStG oder nach dem XI. Abschnitt des EStG geförderte Kapital in vollem Umfang oder unter bestimmten Voraussetzungen teilweise bis zum S. 636Beginn der Auszahlungsphase entweder unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer nach Satz 5 der Vorschrift begünstigten Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwenden. Der BFH legt den Begriff der „Tilgung“ nach einkommensteuerlichen Maßstäben aus. Die „Tilgung“ eines Darlehens setzt demnach auch vom Wortsinn und Sprachgebr...