Gesetze: BewG 1965 § 76 Abs. 3 Nr. 2FGO § 76 Abs. 1 und 2BewRGr Abschn. 16 Abs. 6 und 7
Bei der Entscheidung über die Bewertungsmethode ist die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einer Gruppe von Geschäftsgrundstücken maßgebend; Aufforderung zur Mitwirkung an Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht formgebunden
Leitsatz
1. Die Gruppen von Geschäftsgrundstücken, deren Wert nach § 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG im Sachwertverfahren zu ermitteln ist, sind für den gesamten Geltungsbereich des Bewertungsgesetzes einheitlich zu bestimmen; ein Wechsel der Bewertungsmethode von FA-Bezirk zu FA-Bezirk ist grundsätzlich ausgeschlossen (Fortentwicklung der Entscheidung BFHE 111, 116, BStBl II 1974, 98).
2. Grundstücke, die einer im Sachwertverfahren zu bewertenden Gruppe von Geschäftsgrundstücken angehören, können auch dann nicht im Ertragswertverfahren bewertet werden, wenn sie im Einzelfall vermietet oder verpachtet sind.
3. Abschn. 16 Abs. 6 und 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr), der im Sachwertverfahren zu bewertende Gruppen von Geschäftsgrundstücken aufführt, gibt einen Erfahrungssachverhalt wieder, den die Gerichte ihren Entscheidungen grundsätzlich ohne weitere Sachverhaltserforschung zugrunde legen können.
4. Ein Prozeßbeteiligter braucht nicht durch Beschluß, sondern er kann auch formlos zur Mitwirkung an der Sachaufklärung aufgefordert werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 277 NAAAA-91110
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