Insolvenzanfechtung: Gewährung einer Sicherheit innerhalb des Vierjahreszeitraums als Deckungshandlung
Gesetze: § 131 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 133 Abs 2 InsO, § 3 Abs 2 AnfG
Instanzenzug: Az: 5 U 6404/20 Beschlussvorgehend LG München I Az: 6 O 3763/19
Gründe
1Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2Mit Urteil vom (IX ZR 70/20, ZInsO 2021, 1077 Rn. 50 f) hat der Senat zu § 3 Abs. 2 AnfG entschieden, dass eine dem Anfechtungsgegner früher als vier Jahre vor der Anfechtung gewährte Sicherung oder Befriedigung der Vorsatzanfechtung unterliegen kann, wenn der Schuldner das Grundgeschäft mit dem dem anderen Teil bekannten Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Der Begriff des Grundgeschäfts in diesem Sinne meint bei der Gewährung einer Sicherung nicht deren Vereinbarung, sondern das Zustandekommen des gesicherten Anspruchs. Entsprechendes gilt für § 133 Abs. 2 InsO. Ohne Bedeutung ist dabei, ob der Anspruchsgegner die Sicherung beanspruchen konnte. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 133 Abs. 2 InsO allein deshalb, weil die Deckungshandlung erkanntermaßen inkongruent ist (vgl. Ganter, NZI 2019, 481, 482), widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes und dem erklärten Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 18/7054, S. 13).
3Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:120522BIXZR30.21.0
Fundstelle(n):
XAAAJ-19973