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BFH Urteil v. - IV R 192/71 BStBl 1976 II S. 220

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 7

Instandhaltungs- und Versicherungskosten als Miet- und Pachtzinsen i. S. des § 8 Ziff. 7 GewStG

Leitsatz

Hat sich der Mieter oder Pächter verpflichtet, den gemieteten oder gepachteten Gegenstand laufend instandzuhalten und zu versichern, so gehören die Instandhaltungskosten und die Kosten der Versicherung zu den Miet- oder Pachtzinsen i.S. des § 8 Nr. 7 GewStG, wenn und soweit diese Kosten nach den für den in Frage stehenden Vertragstyp gültigen gesetzlichen zivilrechtlichen Vorschriften nicht ohnehin der Mieter oder Pächter zu tragen hätte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 220
MAAAA-91106

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