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Keine Abzugssteuerpflicht bei Vergütungen an ausländische staatliche und Non-Profit Einrichtungen
Der besondere Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt nach Meinung des BFH voraus, dass der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger der Vergütung für eine künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietung im Inland mit Gewinnerzielungsabsicht agiert. Die Argumente des Niedersächsischen FG in einem jüngst veröffentlichten Urteil für eine angebliche Gewinnerzielungsabsicht überzeugen nicht (, NWB XAAAJ-19678).
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I. Urteil des Niedersächsischen FG v. Juli 2021
Das Niedersächsische FG folgte im Wesentlichen der Auffassung der Finanzverwaltung und wiederholte die Argumente für eine angebliche Gewinnerzielungsabsicht der beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubiger. Obwohl die Klägerin geltend machte, dass der überwiegende Teil der Vergütungsgläubiger ausländische staatliche Theater und gemeinnützige Körperschaften gewesen seien, stimmte das Finanzgericht den Argumenten der Finanzverwaltung zu, dass nämlich die Professionalität der Ensembles und deren europaweites Agieren im Rahmen von Tourneen als Beleg für die Gewinnerzielungsabsicht zu werten seien.