Besteuerungsrecht nach Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich bei Entlassung eines bisher nur teilweise in Deutschland tätigen Arbeitnehmers
durch einen deutschen Arbeitgeber: Abfindung
geldwerte Vorteile aus Aktienoptionsprogramm
Bezüge bei Freistellung von der Arbeitsleistung für Zeitraum zwischen Kündigung bzw. einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
und dessen tatsächlicher Beendigung
Leitsatz
1. War ein Arbeitnehmer mit Hauptwohnsitz in Frankreich in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und bis zu der vom Arbeitgeber
veranlassten Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den in Deutschland ansässigen Arbeitgeber teilweise in Deutschland und
teilweise in Frankreich sowie in Drittländern tätig, so unterliegen die dem Arbeitnehmer anlässlich der Freisetzung zugesagte
Abfindung sowie geldwerte Vorteile aus der früher zugesagten Teilnahme an einem Aktienoptionsprogramm nach Art. 13 Abs. 1
DBA Frankreich in dem Umfang anteilig dem deutschen Besteuerungsrecht, in dem der Arbeitnehmer bis zu seiner Freistellung
in Deutschland tätig war.
2. Wird der Arbeitnehmer nach der Kündigung von der Arbeitsleistung freigestellt und hält er bis zur vereinbarten Beendigung
des Arbeitsverhältnisses weiter sein laufendes Gehalt, kann für die Bestimmung des Tätigkeitsorts im Sinne des Art. 13 Abs.
1 DBA Frankreich nicht rückblickend darauf abgestellt werden, wo die frühere aktive Tätigkeit, aus der „die Einkünfte herrühren”,
ausgeübt wurde. Die geschuldete Arbeitsleistung wird bei Arbeitsfreistellung im Zeitraum zwischen Kündigung bzw. einvernehmlicher
Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und dessen tatsächlicher Beendigung im Fall einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur
„Passivität” fortlaufend dort erbracht, wo der Arbeitnehmer sich für die Dauer seiner vertraglichen Verpflichtung tatsächlich
aufhält (im Streitfall: französisches Besteuerungsrecht bei Aufenthalt des von der Arbeitsleistung freigestellten Arbeitnehmers
in Frankreich).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IWB-Kurznachricht Nr. 16/2022 S. 619 KÖSDI 2022 S. 22843 Nr. 8 LAAAJ-19818
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