Anwendung der vom örtlichen Gutachterausschuss festgestellten Liegenschaftszinssätze nach § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG nicht verfassungswidrig
Leitsatz
1. Auch wenn Liegenschaftszinssätze der Gutachterausschüsse der Kommunen bis zum Streitjahr 2017 weder zeitgleich noch flächendeckend
in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehen und es bei der Ermittlung und Zurverfügungstellung von Liegenschaftszinssätzen
durch Städte und Gemeinden erhebliche Vollzugsdefizite gibt, ist die in § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG angeordnete vorrangige Anwendung
vorliegender, vom örtlichen Gutachterausschuss zutreffend ermittelter Liegenschaftszinsätze nicht verfassungswidrig. Insbesondere
besteht kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit bzw. keine Verletzung des Gebots der gleichheitsgerechten
Ausgestaltung der Wertbemessung; der Steuerpflichtige hat bei Vorliegen eines korrekt ermittelten Liegenschaftszinssatzes
nach § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG auch keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Anwendung eines für ihn günstigeren Liegenschaftszinssatzes
nach § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG (im Streitfall: in Baden-Württemberg belegenes Grundstück).
2. Die Definition des Liegenschaftszinssatzes in § 188 Abs. 1 BewG entspricht der Definition des Liegenschaftszinssatzes in
§ 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB. Die Liegenschaftszinssätze werden aus der nach § 193 Abs. 5 Satz 1 BauGB vom Gutachterausschuss
zu führenden Kaufpreissammlung auf der Grundlage geeigneter Kaufpreise und der ihnen entsprechenden Reinerträge für gleichartig
bebaute und genutzte Grundstücke unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der Gebäude nach den Grundsätzen des Ertragswertverfahrens
abgeleitet. Mit dem Liegenschaftszinssatz werden die allgemein vom Grundstücksmarkt erwarteten künftigen Entwicklungen berücksichtigt,
insbesondere die Entwicklung der Ertrags- und Wertverhältnisse sowie die Entwicklung der üblichen steuerlichen Rahmenbedingungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbStB 2022 S. 294 Nr. 10 BAAAJ-19817
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