1. Eine schädliche Verwendung geförderten Altersvorsorgevermögens liegt vor, wenn die Entnahme nicht für eine wohnungswirtschaftliche
Verwendung im Sinne von § 92a EStG erfolgt.
2. Das Unmittelbarkeitserfordernis gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nur auf die Anschaffung oder Herstellung einer
Wohnung, nicht hingegen auf die Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens zu beziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 847 Nr. 10 EStB 2021 S. 447 Nr. 10 HAAAJ-19815
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