1. Eine schädliche Verwendung geförderten Altersvorsorgevermögens liegt vor, wenn die Entnahme nicht für eine wohnungswirtschaftliche
Verwendung im Sinne von § 92a EStG erfolgt.
2. Das Unmittelbarkeitserfordernis gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nur auf die Anschaffung oder Herstellung einer
Wohnung, nicht hingegen auf die Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens zu beziehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 847 Nr. 10 EStB 2021 S. 447 Nr. 10 HAAAJ-19815
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