Zur Steuerbegünstigung
gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG von Leistungen, die im Rahmen eines
Zweckbetriebs erbracht werden
Leitsatz
Die auf die Linderung der Hilfsbedürftigkeit gerichteten
Leistungen einer begünstigten Körperschaft kommen den hilfsbedürftigen
Personen bereits dann "zugute" (s. § 66 Abs. 3 AO), wenn die konkreten
Leistungen bei der betroffenen Person - sei es auch ohne Vertragsverhältnis
und ohne faktischen Kontakt zwischen Person und Leistungserbringer
- ihren Niederschlag finden, weil sie notwendiger Bestandteil der
erforderlichen Gesamtbehandlung sind.
Bei der Frage der Begünstigung solcher Leistungen ist
somit nicht (mehr) danach zu differenzieren, ob die gewünschten
Auswirkungen der Leistungen darauf beruhen, dass die Körperschaft
im Rahmen eines direkten Vertragsverhältnisses ("rechtlich unmittelbar"),
im Rahmen eines direkten physischen Kontakts ("faktisch unmittelbar") oder
letztlich nur im Rahmen eines mittelbaren Wirkungsverhältnisses
zum Patienten tätig geworden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBp 2023 S. 28 Nr. 1 StBp 2023 S. 32 Nr. 1 UStB 2022 S. 320 Nr. 10 HAAAJ-19692
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