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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Beschluss v. - 4 V 1340/22

Gesetze: FGO § 52d ; FGO § 69 Abs. 3; BRAO § 31 ; BRAO § 31a; BRAO § 31b

beA-Nutzungszwang für bestimmende Schriftsätze eines Rechtsanwalts auch bei Bevollmächtigung einer interprofessionellen Sozietät

Leitsatz

Reicht ein Berufsträger, der (zumindest auch) als Rechtsanwalt zugelassen ist, ab dem einen bestimmenden Schriftsatz bei einem Finanzgericht ein, ist dieser formunwirksam, wenn er nicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereicht wird und Hinderungsgründe nicht glaubhaft gemacht sind.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 9 Nr. 47
NAAAJ-19690

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