Allgemeine Fristverlängerung zur Abgabe einer Grundsteuererklärung in Fällen einer vollständigen Grundsteuerbefreiung nach den §§ 3, 4,5 Abs. 1, oder 6 Grundsteuergesetz (GrStG)
Bezug:
In Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt / Öffentliche Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom und der Verfügung zu den Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe einer Grundsteuererklärung vom 31. März 2022 (Az.: G 2163.1.1-1/17 St35) ergeht folgende weitere Verfügung:
I. Adressat
Die Verfügung richtet sich an alle Bediensteten der Bayerischen Finanzämter, die mit der Bayerischen Grundsteuer befasst sind.
II. Allgemeines
Mit der Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung vom 30. März 2022 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Freistaat Bayern zur Abgabe einer Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt bei dem zuständigen Finanzamt bis zum verpflichtet worden. In der Verfügung vom (Az.: G 2163.1.1-1/17 St35) wurden Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe der Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt festgelegt.
III. Verlängerung der Abgabefrist für vollständig steuerbefreiten Grundbesitz
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt ist bis zum für Grundbesitz zu verlängern,
der bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt nach den §§ 3, 4,5 Abs. 1, oder 6 Grundsteuergesetz (GrStG) vollständig von der Grundsteuer befreit war,
bei dem auch danach keine Änderung eingetreten ist, die die Steuerbefreiung teilweise oder vollständig entfallen lassen hat, und
der in der Verfügung vom (Az.: G 2163.1.1-1/17 St35) nicht von der Abgabeverpflichtung ausgenommen wurde.
Für Fristverlängerungen bis für Grundsteuererklärungen zu Grundbesitz, bei dem die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf es keines Antrags, da diese von Amts wegen gewährt werden.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - G
2163.1.1-1/22 St35
Fundstelle(n):
AAAAJ-19625