Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen
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In dem Bezugserlass wurde auf anhängige Revisionsverfahren nach dem , Stadion Amsterdam, hingewiesen. Aussetzung der Vollziehung war unter Hinweis auf den , nicht zu gewähren.
Mit Beschluss vom – XI B 2/21 (AdV) –, hat der BFH entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG im nationalen Recht angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit Unionsrecht vereinbar ist.
Aussetzung der Vollziehung kann nunmehr auf Antrag gewährt werden.
Finanzministerium des Landes
Mecklenburg-Vorpommern v. - S
7245-00000-2012/003
Fundstelle(n):
USt-Kartei
MV UStG §
12
DStR 2022 S. 1554 Nr. 30
UR 2022 S. 557 Nr. 14
UVR 2022 S. 296 Nr. 10
MAAAJ-19621