Auch ein know-how kann Gegenstand der Vermögenseinlage eines stillen Gesellschafters sein
Leitsatz
1. Auch ein know-how kann Gegenstand der Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters sein.
2. Als stiller Gesellschafter kann sich jemand auch an einem bestimmten, selbständig abgrenzbaren Geschäftszweig des Handelsgewerbes eines anderen beteiligen.
3. In diesem Fall ist zur Berechnung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters der Gewinn des betreffenden Geschäftszweigs zu ermitteln. Dabei sind alle Aufwendungen und Erträge anzusetzen, die durch diesen Geschäftszweig verursacht sind. Dazu gehört auch ein angemessener Anteil an den allgemeinen Betriebs- und Verwaltungskosten des Handelsgewerbes, an dessen Geschäftszweig die stille Beteiligung besteht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 611 QAAAA-91067
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