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BFH Urteil v. - VI R 171/74 BStBl 1975 II S. 563

Gesetze: EStG § 3 Nr. 12 Satz 2GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 33 Abs. 5 und Art. 34KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6KStDV § 2UStG § 2 Abs. 3Beamtenrechtsrahmengesetz § 2GemO NW vom 28. Oktober 1952Eigenbetriebsverordnung Nordrhein Westfalen vom

Nicht in privatrechtlicher Form geführte Versorgungs- und Verkehrsbetriebe von Gemeinden sind Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG. Die Leiter solcher Betriebe erhalten keine steuerfreie Aufwandsentschädigung

Leitsatz

1. Von Gemeinden in Eigenregie geführte Versorgungs- und Verkehrsbetriebe gehören zur fiskalischen Verwaltung, deren Handeln den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts unterliegt.

2. Die Leiter solcher Versorgungs- und Verkehrsbetriebe können daher keine nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 563
RAAAA-91058

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