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Track 08 | Betriebsausgaben/Werbungskosten: Finanzamt beteiligt sich nicht an den Kosten für bürgerliche Kleidung
Aufwendungen für Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs sind bei Trauerrednern die Kosten für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover selbst dann nicht abziehbar, wenn diese ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt werden.
Ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung scheidet auch dann aus, wenn diese ausschließlich bei der Ausübung des Berufs getragen wird. – Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Den Streitfall hatten wir Ihnen in unserer Februar-Ausgabe 2019 vorgestellt. Ein hauptberuflich selbständig tätiger Trauerredner und Trauerbegleiter machte bei seiner Gewinnermittlung die Aufwendungen für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Er berief sich dabei auf mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs aus den siebziger und achtziger Jahren. Die höchsten deutschen Steuerrichter hatten seinerzeit die Kosten für schwarze Anzüge als typische Berufskleidung angesehen – bei einem Oberkellne...