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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 04-06 | Umsatzsteuer: Zuordnung zum Unternehmen setzt keine fristgebundene Mitteilung ans Finanzamt voraus

Für die Dokumentation der Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmensvermögen ist laut Bundesfinanzhof keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach dem Ablauf der Frist mitgeteilt werden.

Wir beginnen mit zwei wichtigen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuer. Sie sind bedeutsam für Fälle, bei denen das Finanzamt den Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Gegenstände ablehnt – wegen einer verspäteten Zuordnung zum Unternehmensvermögen.

Basierend auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2021 hat der XI. Senat des BFH in seinen beiden Anschlussentscheidungen klargestellt: Für die Dokumentation der Zuordnung ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkenn...