Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 30 | Kinderbetreuungskosten: Abstellen auf Haushaltszugehörigkeit eines Kindes auf dem Prüfstand
Der Bundesfinanzhof muss entscheiden, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass bei geschiedenen wie bei auch bei nicht verheirateten und dauernd getrennt lebenden Eltern nur derjenige Elternteil zum Abzug berechtigt ist, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Das FG Thüringen war zu dem Ergebnis gelangt, die Abhängigkeit des Sonderausgabenabzugs für Betreuungskosten von der Haushaltszugehörigkeit des Kindes sei nicht zu beanstanden.
Was den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben angeht, ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof interessant. Immer dann, wenn ein Elternteil nicht zusammen mit seinem Kind unter einem Dach wohnt.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG setzt die Berücksichtigung von Betreuungskosten als Sonderausgaben voraus, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Bei geschiedenen wie auch bei nicht verheirateten und dauernd getrennt lebenden Eltern ist daher nur derjenige Elternteil zum Abzug berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört.
Im Streitfall lebte der Vater einer Tochter von der Kindesmutter dauernd getrennt. Die gemeinsame Tochter hatte ihren ausschließlichen Wohn...