Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Befangenheitsablehnung der Richter des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof nach Zurückverweisung eines Berufungsverfahrens durch das Bundesverfassungsgericht
Gesetze: § 112e S 2 BRAO, § 54 Abs 1 VwGO, § 125 Abs 1 S 1 VwGO, § 41 Nr 6 ZPO, § 563 Abs 1 S 2 ZPO, § 93c Abs 2 BVerfGG, § 95 Abs 2 BVerfGG
Instanzenzug: Az: AnwZ (Brfg) 28/20 Beschlussvorgehend Az: AnwZ (Brfg) 28/20 Beschlussvorgehend Az: 1 BvR 561/19 Stattgebender Kammerbeschlussvorgehend Az: AnwZ (Brfg) 59/17 Beschlussvorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin Az: II AGH 4/16nachgehend Az: AnwZ (Brfg) 28/20 Beschlussnachgehend Az: AnwZ (Brfg) 28/20 Beschlussnachgehend Az: AnwZ (Brfg) 28/20 Beschluss
Gründe
I.
1Der Anwaltsgerichtshof B. hat mit Urteil vom eine Anfechtungsklage des Klägers als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs beantragt. Mit Beschluss vom (AnwZ (Brfg) 59/17, juris) hat der Senat - unter Mitwirkung des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. P. sowie der Rechtsanwälte Dr. K. und Dr. L. - den Antrag des Klägers abgelehnt. Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das (NVwZ 2020, 1661 ff.) den Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Mit Beschluss vom (AnwZ (Brfg) 28/20, juris) hat der Senat - unter Mitwirkung des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. P. und des Rechtsanwalts Dr. K. - die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs zugelassen.
2Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung vom den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. P. und den Rechtsanwalt Dr. K. abgelehnt. Zum einen seien diese gemäß § 112c BRAO, § 54 VwGO, § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Zum anderen bestehe die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 112c BRAO, § 54 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO, da kein vernünftiger Kläger darauf vertrauen könne, dass die gleichen Richter nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereit sein würden, ohne Vorurteil und unparteilich an die Sache heranzugehen. In ihren dienstlichen Stellungnahmen haben die von dem Kläger abgelehnten Mitglieder des Senats im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sich ihre Beteiligung an dem Beschluss vom bereits aus den Verfahrensakten ergebe.
3Mit Verfügung vom hat die Präsidentin des Bundesgerichtshofs als Vorsitzende des Senats für Anwaltssachen dem Kläger die dienstlichen Äußerungen übersandt und ihm die Namen der Senatsmitglieder mitgeteilt, die derzeit zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vom berufen seien. Darunter befand sich auch Rechtsanwalt Dr. L. . Die Präsidentin hat vorsorglich darauf hingewiesen, dass Rechtsanwalt Dr. L. auch in der Sitzung am als anwaltliches Mitglied des Senats zur Mitwirkung berufen sei. Auf diesen Sitzungstag war die Berufungsverhandlung in der vorliegenden Sache terminiert worden.
4Mit Schriftsatz vom hat der Kläger den Rechtsanwalt Dr. L. , die Präsidentin am Bundesgerichtshof Li. und den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. P. abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Auswahl von Rechtsanwalt Dr. L. durch die Vorsitzende unverständlich sei, da gegen diesen wegen dessen Mitwirkung an dem Beschluss vom die gleichen Vorbehalte wie gegen Rechtsanwalt Dr. K. bestünden und er deswegen abzulehnen sei. Dadurch, dass die Präsidentin Rechtsanwalt Dr. L. in Kenntnis seiner Vorbefassung als zur Entscheidung berufenen Richter benannt habe, könne auch ihr nicht die notwendige Unvoreingenommenheit unterstellt werden. Indem Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. P. in seiner dienstlichen Stellungnahme nur auf die Verfahrensakte Bezug genommen und erklärt habe, sich nicht befangen zu fühlen, habe er keine tatsächliche dienstliche Stellungnahme abgegeben. Bei einer solchen komme es auf Tatsachen an, die der Antragsteller nicht kennen könne und die nach Möglichkeit nachvollziehbar für den Antragsteller die Besorgnis der Befangenheit entkräfteten. Bis zur Abgabe einer neuen dienstlichen Stellungnahme müsse der Kläger davon ausgehen, dass Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. P. vorsätzlich seine dienstliche Stellungnahme verweigere, weswegen er ihn erneut ablehne.
5Die Parteien konnten sich zu den abgegebenen dienstlichen Stellungnahmen äußern.
6Mit Schriftsatz vom hatte der Kläger die ordentlichen und (erstrangig) stellvertretenden Mitglieder des Senats und somit auch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof G. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dies damit begründet, dass der Senat sich selbst vertretenden Anwälten keine Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an den Kanzleisitz gewähre. Mit Verfügung vom hat der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof G. den Termin vom im Hinblick auf die vom Kläger angebrachten Ablehnungsgesuche aufgehoben. Die Akten sollten sodann dem wissenschaftlichen Mitarbeiter des Senats vorgelegt werden. Mit Schriftsatz vom hat der Kläger den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof G. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser habe mit der Verfügung gegen seine Wartepflicht verstoßen. Anders als bei der Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung handle es sich bei der weiteren Verfügung zur Vorlage der Akte an den wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Sicherheit um keine Maßnahme, die zwingend erforderlich sei, um den Fortgang des Verfahrens zu gewährleisten.
7Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom ist mit Beschluss vom , dem Kläger zugestellt am , teilweise als unzulässig verworfen und teilweise als unbegründet zurückgewiesen worden.
II.
8Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof G. wird als unzulässig verworfen. Im Übrigen sind die Ablehnungsgesuche als unbegründet zurückzuweisen.
91. Gesetzlicher Richter für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch sind die im Zeitpunkt der Entscheidung (nicht der Antragstellung) berufenen Richter (vgl. , BGHSt 44, 26, 28). Der Senat entscheidet daher in der oben angegebenen Besetzung, wobei Richterin am Bundesgerichtshof Gr. an die Stelle des abgelehnten Richters Prof. Dr. P. tritt.
10Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof G. kann an der Entscheidung mitwirken, obwohl er von dem mit Schriftsatz vom gestellten Ablehnungsgesuch betroffen ist.Eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit durch den abgelehnten Richter selbst ist mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, sofern das Ablehnungsgesuch gänzlich untauglich oder rechtsmissbräuchlich ist.Eine völlige Ungeeignetheit des Ablehnungsgesuchs ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist, weil das Ablehnungsgesuch für sich allein, das heißt ohne jede weitere Aktenkenntnis, offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag (BVerfG, Beschlüsse vom - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14 und vom - 1 BvR 2853/11, juris Rn. 30).
11Dies ist hier der Fall. Die wegen § 47 Abs. 1 ZPO gebotene Aufhebung eines Termins (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 18. Aufl., § 47 Rn. 4 mwN) reicht offensichtlich nicht aus, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dies gilt auch für die Verfügung, dass die Akten sodann dem wissenschaftlichen Mitarbeiter vorzulegen sind. Die reine Aktenverwaltung durch den abgelehnten Richter ist unschädlich (vgl. MünchKommZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 47 Rn. 5 mwN). Wenn der abgelehnte Richter - wie in der Regel - nicht selbst an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitwirkt, ist es auch erforderlich, dass er verfügt, an wen die Akten vorgelegt werden sollen.
12Da das Ablehnungsgesuch vom zurückgewiesen worden ist, steht zudem fest, dass die Verfügung vom durch den verfassungsmäßig garantierten Richter getroffen worden ist (vgl. , WM 2005, 77, 78; (PKH), juris Rn. 23).
13Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof G. ist daher als unzulässig zu verwerfen.
142. Über die übrigen Ablehnungsgesuche kann in einem Beschluss entschieden werden. Für zugleich gegen mehrere Richter angebrachte Ablehnungsgesuche ist eine einheitliche Entscheidung sachgerecht und daher veranlasst, wenn die Ablehnungsgründe zueinander in Verbindung stehen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2514, 2515). Ebenso kann über mehrere gegen einen Richter vorgebrachte, noch nicht erledigte Ablehnungsgesuche gleichzeitig entschieden werden (vgl. BVerfG, aaO). Hier decken sich die Ablehnungsgründe insoweit, als sie alle direkt oder indirekt damit zu tun haben, dass einige Mitglieder des Senats bereits am Beschluss vom beteiligt gewesen sind. Es ist insoweit von gleichzeitig angebrachten Ablehnungsgesuchen auszugehen, als sich der Kläger im Schriftsatz vom ergänzend auch zu dem mit Schriftsatz vom angebrachten Ablehnungsgesuch zu Rechtsanwalt Dr. K. geäußert und insoweit Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis gemacht hat.
15Soweit für den Fall, dass ein erkennender Richter abgelehnt wird und danach der geschäftsplanmäßige Vertreter, der zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den erkennenden Richter berufen wäre, in der Regel über das zuletzt gestellte Ablehnungsgesuch vorab zu entscheiden ist (vgl. , juris Rn. 15 mwN), führt dies nicht dazu, dass hier zunächst über das Ablehnungsgesuch gegen Rechtsanwalt Dr. L. zu entscheiden wäre. Denn zum einen ist dieser sowohl als erkennender Richter als auch als geschäftsplanmäßiger Vertreter von Rechtsanwalt Dr. K. (jeweils zum damaligen Zeitpunkt) abgelehnt worden. Zum anderen liegt der Grund für eine gestaffelte Entscheidung darin, dass der geschäftsplanmäßige Vertreter in dem Fall, dass das Ablehnungsgesuch gegen ihn für unbegründet erklärt worden ist, wieder Bestandteil der Spruchgruppe sein kann, die über das Ablehnungsgesuch gegen den erkennenden Richter zu entscheiden hat (vgl. , BGHSt 21, 334, 337 f.). Dies ist vorliegend jedoch ausgeschlossen, weil sich die Besetzung geändert hat und Rechtsanwalt Dr. L. nicht mehr zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen Rechtsanwalt Dr. K. berufen ist.
163. Nach der Geschäftsverteilung des Senats sind die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Li. und Rechtsanwalt Dr. L. derzeit nicht zur Entscheidung über die Berufung zuständig. Das Rechtsschutzbedürfnis für die vom Kläger angebrachten Ablehnungsgesuche besteht insoweit ausnahmsweise fort, da aufgrund der Zuständigkeitsregelungen eine Mitwirkung an Entscheidungen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht ausgeschlossen werden kann.
174. Die mit Schriftsatz des Klägers vom und vom abgelehnten Richter Prof. Dr. P. , Rechtsanwalt Dr. K. und Rechtsanwalt Dr. L. sind wegen ihrer Mitwirkung am Beschluss vom (AnwZ (Brfg) 59/17, juris) weder ausgeschlossen noch befangen.
18a) Gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO, § 41 Nr. 6 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Diese Vorschrift will verhindern, dass ein Richter im Rechtsmittelzug seine eigene, in einer unteren Instanz getroffene Entscheidung überprüft (st. Rspr.; vgl. , juris Rn. 4 mwN; BFH, Beschlüsse vom - II R 49/00, juris Rn. 9 mwN und vom - I B 22/12, juris Rn. 14; vgl. auch BVerfG, NJW 1989, 25). Nicht von der Regelung erfasst ist hingegen die erneute Mitwirkung in derselben Instanz und sei es auch nach Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht ( aaO; , NJW-RR 2015, 444 Rn. 8 mwN; BSG, Beschlüsse vom - B 9 SB 58/98 B, juris Rn. 4 und vom - B 9a SB 14/06 B, juris Rn. 7). Wie sich aus § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO (der gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 155 Satz 1 FGO, § 202 Satz 1 SGG, § 72 Abs. 5 ArbGG in den jeweiligen Gerichtsbarkeiten gilt) ergibt, entscheidet nach Zurückverweisung der Sache ein anderer Spruchkörper nur, wenn das Rechtsmittelgericht eine diesbezügliche besondere Anordnung trifft. Dies zeigt, dass das geltende Verfahrensrecht von dem Gedanken geprägt ist, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (BVerfG, NJW 2001, 3533). Dies gilt auch für die hier einschlägige Norm zur Zurückverweisung im Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache gemäß § 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Auch § 95 Abs. 2 BVerfGG lässt nur in Ausnahmefällen die Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper oder sogar an ein anderes Gericht zu (vgl. , juris Rn. 16). Das Bundesverfassungsgericht hat einen solchen Ausnahmefall vorliegend nicht angenommen. Dass die Aufhebung und Zurückverweisung nicht durch ein Rechtsmittelgericht, sondern durch das Bundesverfassungsgericht erfolgt ist, führt daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Anwendbarkeit von § 41 Nr. 6 ZPO.
19b) Auch der Ablehnungsgrund nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben. Demnach findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich, da die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (, NJW-RR 2021, 1360 Rn. 14). Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen (, aaO Rn. 15).
20Allein der Umstand, dass es einem Richter bei einer Zweitbefassung mit einem Sachverhalt zugemutet wird, sich von dessen früherer rechtlichen Beurteilung zu lösen und den Fall neu zu durchdenken, reicht hierfür nicht aus (, NJW-RR 2015, 444 Rn. 12). Denn dies würde über den Umweg des § 42 Abs. 2 ZPO zu einer erweiternden Auslegung von § 41 Nr. 6 ZPO führen, die durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht geboten ist (vgl. BVerfG, NJW 2001, 3533; aaO Rn. 10). Besondere Umstände des Einzelfalls, die hier dennoch die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht.
215. Die mit Schriftsatz vom abgelehnte Präsidentin des Bundesgerichtshofs Li. ist nicht befangen. Bei vernünftiger Würdigung aller Umstände diente die Besetzungsmitteilung dazu, es den Beteiligten zu ermöglichen, etwaige Ablehnungsgründe gegen die Richter vorzubringen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan gegen das Ablehnungsgesuch zu entscheiden haben. Die bloße Möglichkeit, dass auch Rechtsanwalt Dr. L. wegen Vorbefassung abgelehnt wird, führte noch nicht zu dessen Unzuständigkeit. Er war daher den Beteiligten gegenüber als zur Entscheidung berufener Richter zu benennen. Ein nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständiger Richter muss seine Aufgabe als gesetzlicher Richter wahrnehmen, es sei denn, er ist durch Krankheit, Urlaub oder einen anderen, dienstlichen Grund verhindert oder kraft Gesetzes, auf Grund einer Selbstablehnung oder infolge eines Ablehnungsgesuchs von der weiteren Ausübung des Richteramts in der betreffenden Sache ausgeschlossen. Die bloße Ablehnungsmöglichkeit führt noch zu keiner unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (, juris Rn. 13). Ein Ausschluss kraft Gesetzes lag - wie unter II 4 a ausgeführt - nicht vor.
226. Die dienstliche Äußerung des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. P. begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
23Nach § 44 Abs. 3 ZPO hat sich der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. Wie sich aus § 44 Abs. 2 ZPO ergibt, hat sich diese dienstliche Äußerung auf die Tatsachen zu beziehen, die der Antragsteller zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs vorgetragen hat ( RiZ (R) 1/15, juris Rn. 17). Stellen diese jedoch aktenkundige Vorgänge dar, ist eine dienstliche Erklärung sogar entbehrlich, weil sie unter diesen Umständen zur Sachaufklärung nichts beitragen kann (Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 61/15, NJW-RR 2017, 189 Rn. 14; Beschluss vom - AnwZ (B) 2/16, juris Rn. 17;, MDR 2012, 363 Rn. 2; , juris Rn. 8 mwN; , juris Rn. 23). Der Umstand, dass sich Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. P. in seiner dienstlichen Äußerung auf einen Verweis auf die Verfahrensakte beschränkt und dies mit der Erklärung verbunden hat, er fühle sich nicht befangen, begründet vor diesem Hintergrund keine Besorgnis der Befangenheit.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:300322BANWZ.BRFG.28.20.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-19322