Mit dem Begriff "regelmäßig" iSd § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V soll mit hinreichender Sicherheit zu erwartendes Arbeitsentgelt von nicht zu erwartendem Arbeitsentgelt abgegrenzt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist zu berücksichtigen, wenn es mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zufließt. Bei variablen Entgeltbestandteilen muss prognostisch mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein, ob und in welchem Umfang variable Entgeltbestandteile im maßgeblichen Zeitraum zu erwarten sind (vorliegend verneint).
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 1139 Nr. 21 XAAAJ-19276
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