1. Die Bewilligung vorläufiger Leistungen nach § 8 Abs 3 BEEG ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Klage angefochten werden kann. Mit der Klage gegen eine vorläufige Bewilligungsentscheidung kann geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen für eine lediglich vorläufige Bewilligung nicht vorliegen und stattdessen eine endgültige Bewilligung hätte erfolgen müssen.
2. Nach § 2b Abs 2 Satz 1 BEEG sind für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit iS von § 2d BEEG vor der Geburt die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Die Regelung verpflichtet die Elterngeldbehörde, bei der Berechnung des Elterngeldes als Bemessungszeitraum den letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legen. Steuerlicher Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr (vgl §§ 2 Abs 7, 25 Abs 1 EStG). Davon zu unterscheiden ist der steuerliche Gewinnermittlungszeitraum, der vom Veranlagungszeitraum abweichen kann.
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 1142 Nr. 21 DStR-Aktuell 2022 S. 9 Nr. 33 NAAAJ-19275
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