Anstellungsverträge mit Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH sind keine Scheingeschäfte (§ 117 BGB), selbst wenn sie nur deshalb in einer bei Fremdgeschäftsführern üblichen Weise gefasst wurden, um zu verhindern, dass die den Gesellschafter- Geschäftsführern gezahlten Entgelte vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet werden. Die Rechtsprechung des BFH zur (möglichen) Gleichstellung eines nicht beherrschenden Gesellschafters mit einem beherrschenden Gesellschafter kann nicht auf die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern übertragen werden. Sind bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand kostenrechtlich Privilegierte Hauptbeteiligte (Kläger oder Beklagter), greift auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten die Regelung für Kostenprivilegierte ein (Anschluss an , BSGE 97, 112-125).
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 32 NWB-Eilnachricht Nr. 35/2022 S. 2461 ZAAAJ-19271
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