1. Ein PKH-Antrag ist erst dann bewilligungsreif, wenn neben den Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Belegen auch die substantiierte Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe etwaiger Beweismittel vorliegt.
2. Die Ablehnung des PKH-Antrages wegen Substantiierungsmängeln setzt einen hinreichend deutlichen, mit Fristsetzung verbundenen gerichtlichen Hinweis voraus.
3. Zur Übertragung der abschließenden Entscheidung über den PKH-Antrag an das Sozialgericht.
Fundstelle(n): IAAAJ-19268
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