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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 R 1399/21

Gesetze: SGB V § 228; SGB V § 249a; SGB VI § 106; GG Art. 3; GG Art. 14; VO (EG) 883/2004 Art. 7

Leitsatz

Leitsatz:

Unabhängig von der deutschen Rente pauschal bemessene Kopfprämien einer (ausländischen - hier schweizerischen -) Krankenversicherung fallen nicht unter § 249a SGB V. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG oder Unionsrecht liegt hierin nicht. Die Beiträge sind unabhängig von der Zahlung der deutschen Rente zu entrichten. Sie haben keinerlei schmälernde Auswirkungen auf den Zahlbetrag der Rente.

Fundstelle(n):
YAAAJ-19267

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