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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 34/20

Gesetze: § 32 Abs. 4 EStG

Kindergeld für Masterstudium bei nicht unmittelbar an Bachelorstudium anschließenden Studienbeginn

Leitsatz

Leistet ein Kind nach dem Bachelorstudium ein freiwilliges soziales Jahr ab und übt im Anschluss daran bis zum nächstmöglichen Beginn des Masterstudiums eine befristete Tätigkeit aus, kann zumindest dann, wenn das freiwillige soziale Jahr Ausbildungscharakter hat, noch ein hinreichender Zusammenhang zwischen Bachelor- und Masterstudium und daher (auch) für die Zeit der befristeten Tätigkeit ein Anspruch auf Kindergeld bestehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAJ-19197

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