Lehrgangskosten eines Finanzanwärters; Verpflegungsmehraufwendungen bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand
Leitsatz
1. Lehrgangskosten eines Finanzanwärters an einer Finanzschule sind dem Grunde nach Werbungskosten, weil sie durch das Dienstverhältnis veranlaßt sind.
2. Ein lediger Finanzanwärter kann während eines sechseinhalb Monate dauernden Lehrgangs tatsächlich entstandene Mehrverpflegungskosten als Werbungskosten geltend machen, auch wenn er während dieser Zeit keinen doppelten Haushalt geführt hat.
3. Die Verwaltungsanweisung in Abschn. 26 LStR 1972, nach der ein lediger Arbeitnehmer ohne doppelte Haushaltsführung nach Ablauf von zwei Wochen seit Beginn seiner Tätigkeit am neuen Beschäftigungsort reine Mehrverpflegungskosten nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muß, stellt eine zutreffende Auslegung des allgemeinen Werbungskostenbegriffs in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG 1971 (§ 20 Abs. 2 Satz 1 LStDV 1921) dar.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 356 QAAAA-91028
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