Anrechnungsmöglichkeit
einer ausländischen Steuer auf die Einkommensteuer
Leitsatz
1. Eine ausländische
Steuer kann stets nur bis zur Höhe der deutschen Steuer angerechnet
werden, die auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen
Kapitalerträge i.S. des § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG entfällt.
2. Fällt zum Beispiel infolge
der Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags deutsche Einkommensteuer
nicht an, so entfällt mangels Doppelbesteuerung von vornherein jegliche
Anrechnung einer ausländischen Steuer.
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 6 Nr. 20 DStR 2023 S. 8 Nr. 20 DStRE 2023 S. 648 Nr. 11 IWB-Kurznachricht Nr. 20/2023 S. 820 IWB-Kurznachricht Nr. 20/2023 S. 821 JAAAJ-19191
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