1. Die Zwecksetzung,
eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Rücklagen nach § 6b EStG
zu verhindern, und die Entschließungsfreiheit des Steuerpflichtigen
bei der Rücklagenbildung sind ausreichende Rechtfertigungsgründe,
einen Gewinnzuschlag nach § 6 b Abs. 7 EStG unabhängig von der Höhe
des wirtschaftlichen Vorteils im Einzelfall in Ansatz zu bringen.
2. Der , BGBl. I 2021, 4303) und die darin
geregelte Unvereinbarkeitserklärung ist auf den Gewinnzuschlag nach
§ 6b Abs. 7 EStG nicht anzuwenden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 17/2022 S. 792 DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 24 ZAAAJ-19190
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