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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 2 K 278/18 (PKH)

Gesetze: AO § 251 Abs. 3AO; FGO § 142; ZPO § 114 Satz 2; ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1

Prozesskostenhilferechtlich mutwillig beabsichtigt Klageverfolgung eines Insolvenzverwalters bei fehlender Aussicht auf Erhöhung der Insolvenzquote zugunsten der Gläubiger

Leitsatz

Die Klage eines im Verbraucherinsolvenzverfahren bestellten Insolvenzverwalters gegen nach § 251 Abs. 3 AO ergangenen Feststellungsbescheid ist prozesskostenhilferechtlich mutwillig und deshalb der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, wenn sich bei Klageerfolg die Quote nicht zugunsten der Gläubiger ändern kann.

Fundstelle(n):
YAAAJ-19186

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