Abflußzeitpunkt eines Damnums bei Tilgungsstreckungsdarlehen
Leitsatz
Hat sich der Darlehensnehmer, um die volle Auszahlung eines Baudarlehens zu erreichen, für das vereinbarte ,,Disagio'' (Damnum) vom Gläubiger ein zusätzliches Darlehen gewähren lassen, so kann er, wenn die Vereinbarungen eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bilden, nur die zur Tilgung des Zusatzdarlehens geleisteten Teilbeträge gleich einem Damnum als Werbungskosten absetzen. In diesem Fall der sog. Tilgungsstreckung gelten die für die Abzugsfähigkeit des vollen Damnumsbetrages bei Darlehensauszahlung im (BFHE 84, 399, BStBl III, 1966, 144) ausgesprochenen Grundsätze nicht (Anschluß an die , BFHE 93, 276, BStBl II 1968, 816, und vom VI R 165/67, BFHE 98, 490, BStBl II 1970, 453).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 330 SAAAA-91023
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