Bewertung von in der Höhe streitigen Steuerschulden; Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids verbürgt nicht Prozeßerfolg
Leitsatz
1. Bei der vorläufigen Einheitsbewertung des Betriebsvermögens sind Umsatzsteuerschulden, über die am Stichtag ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist, in der Regel unter Berücksichtigung des späteren Ergebnisses anzusetzen. Die objektive rückbeziehende Bewertung gilt auch bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und bei außergerichtlicher Beilegung des Rechtsbehelfs nach § 94 AO.
2. Ein für eine höhere Schuldenbewertung ausnahmsweise zu berücksichtigendes Prozeßrisiko ist bei Steuerschulden in der Regel zu verneinen, und zwar auch bei einem sogenannten steuerlichen Musterprozeß.
3. Die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides verbürgt nicht die günstigeren Prozeßaussichten des Steuerpflichtigen, kann aber im Einzelfall als Anzeichen gewertet werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 322 IAAAA-91022
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