Abweichung der üblichen Miete von der vereinbarten Miete um mehr als 20 v. H. kann nach der Kostenmiete geprüft werden
Leitsatz
1. Sind vermietete Vergleichsobjekte zur Schätzung der üblichen Miete nicht vorhanden, so kann bei grundsteuerbegünstigten aber nicht öffentlich geförderten Wohnräumen grundsätzlich unter Heranziehung der Kostenmiete geprüft werden, ob die vereinbarte Miete um mehr als 20 v.H. von der üblichen Miete abweicht. Dies gilt dann nicht, wenn die Kostenmiete im Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 auf Grund der Verhältnisse des Grundstücks nicht zu erzielen gewesen wäre.
2. Die für die Einheitsbewertung maßgebende übliche Miete kann grundsätzlich nicht aus den Verhältnissen des überregionalen Wohnungsmarkts abgeleitet werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 191 DAAAA-91015
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