Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze - psychische Störung - Persönlichkeitsstörung und Analgetikaabhängigkeit - Einzelbewertung oder Gesamtbewertung - Tatsachenwürdigung im Einzelfall - Darlegungsanforderungen
Gesetze: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 162 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 2 VersMedV, Anlage Teil B Nr 3.7 VersMedV, Anlage Teil B Nr 3.8 VersMedV
Instanzenzug: SG Rostock Az: S 10 SB 144 /15 Urteilvorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Az: L 3 SB 34/18 Urteil
Gründe
1I. Die Klägerin wendet sich gegen den Entzug ihrer Schwerbehinderteneigenschaft.
2Die dagegen erhobene Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt, die gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin hätten sich wesentlich gebessert und rechtfertigten im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids maximal noch einen GdB von 40 (Urteil vom ).
3Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
4II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
51. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen ( - juris RdNr 6 mwN). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
6Die Klägerin hält es für grundsätzlich bedeutsam, ob für die Persönlichkeitsstörung und die Analgetikaabhängigkeit jeweils ein Einzel-GdB aufgrund der fehlenden "Artenverwandtschaft" in Ansatz zu bringen sei.
7Die Klägerin hat damit schon keine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten, genau bezeichneten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen (vgl hierzu - juris RdNr 7) und sich erst recht nicht damit auseinandergesetzt, ob sich diese mithilfe der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt (vgl hierzu - juris RdNr 6).
8Vielmehr zielt die Fragestellung im Ergebnis auf die Klärung und Bewertung von Tatsachen ab; sie beinhaltet im Kern letztlich Fragen der Rechtsanwendung, Beweiswürdigung und der Sachaufklärung speziell im Fall der Klägerin. Die Zulassung der Revision kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG aber nicht mit der Behauptung verlangt werden, das LSG habe gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verstoßen. Dies gilt nicht nur, wenn die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG in das Gewand einer Grundsatzrüge zu kleiden versucht (vgl - juris RdNr 6 mwN). Die Frage der zutreffenden Rechtsanwendung in ihrem Einzelfall schließlich ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl stRspr; zB - juris RdNr 14 mwN).
9Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
102. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
113. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Kaltenstein Ch. Mecke Röhl
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:090522BB9SB7521B0
Fundstelle(n):
UAAAJ-19063